Forum Garantie + Gewährleistung

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16 Antworten | Letzter Beitrag

Hallo Uwe,

danke aber das ist mir auch klar, allerdings will man ja nicht gleich jedes Mal vor Gericht ziehen.


madjamuh schrieb:

Hallo Uwe Wallner,

was wäre das für eine Antwort die ich mir gegeben habe?

 

Die Antwort ist, dass sich auch Vorwerk nicht übers Gesetz stellen kann und es völlig egal ist, was in den AGB steht.


Hallo Uwe Wallner,

was wäre das für eine Antwort die ich mir gegeben habe?

Daß die der Punkt in den AGBs bei Vorwerk rechtlich nicht zulässig ist, oder dass der TM31 anders als der TM5 behandelt wird? Jetzt verstehe ich dich nicht?!

Aber aus dem Schweigen des Moderationsteams schließe ich, dass sie die unzulässige Klausel in den AGBs drin lassen. Aber egal, ich habe eh nicht vor den TM5 über Ebay zu kaufen, von daher ist es mir momentan nicht so wichtig. Wollte lediglich Gewissheit haben, aber das scheint bei Vorwerk in keinem Bereich möglich zu sein.


madjamuh schrieb:

Hallo liebes Moderatorenteam, ich habe diese Frage schon einmal in einem anderen Thread, der zugegebenermaßen nicht zum Titel passt, daher hier der 2. Versuch: Also erkennt Vorwerk nur beim TM31 den Übertrag der Gewährleistungsrechte per Abtretungserklärung bei einem Weiterverkauf an Dritte an, nicht aber beim TM5? Ich dachte diese Klausel in den AGB´s von Vorwerk sei unwirksam, so wie es der User "FrancescoL" wie folgt recherchiert hat. Da müsste es doch egal sein um welches Modell es sich handelt? "Entweder kann der Erstkäufer die Rechte im Namen des Dritten gegenüber dem Erstverkäufer geltend machen. Oder Zweitverkäufer und der Dritte vereinbaren in ihrem Kaufvertrag, dass die Gewährleistungsrechte, die dem Zweitverkäufer gegenüber dem Erstverkäufer zustehen, abgetreten werden. Durch eine solche Abtretung wird der Dritte zur Geltendmachung gegenüber dem Erstverkäufer bemächtigt. Eine solche spätere Abtretung der Gewährleistungsrechte an Dritte kann der Erstverkäufer auch nicht dadurch verhindern, dass er dies in seinen AGB dem Erstkäufer verbietet. Eine solche AGB-Klausel wird von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen. von: http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html "

 

Ich verstehe die ganze Aufregung nicht. Du hast dir selbst die Antwort gegeben. Gut ist. Meine Güte. Facepalm


Hallo liebes Moderatorenteam, ich habe diese Frage schon einmal in einem anderen Thread, der zugegebenermaßen nicht zum Titel passt, daher hier der 2. Versuch: Also erkennt Vorwerk nur beim TM31 den Übertrag der Gewährleistungsrechte per Abtretungserklärung bei einem Weiterverkauf an Dritte an, nicht aber beim TM5? Ich dachte diese Klausel in den AGB´s von Vorwerk sei unwirksam, so wie es der User "FrancescoL" wie folgt recherchiert hat. Da müsste es doch egal sein um welches Modell es sich handelt? "Entweder kann der Erstkäufer die Rechte im Namen des Dritten gegenüber dem Erstverkäufer geltend machen. Oder Zweitverkäufer und der Dritte vereinbaren in ihrem Kaufvertrag, dass die Gewährleistungsrechte, die dem Zweitverkäufer gegenüber dem Erstverkäufer zustehen, abgetreten werden. Durch eine solche Abtretung wird der Dritte zur Geltendmachung gegenüber dem Erstverkäufer bemächtigt. Eine solche spätere Abtretung der Gewährleistungsrechte an Dritte kann der Erstverkäufer auch nicht dadurch verhindern, dass er dies in seinen AGB dem Erstkäufer verbietet. Eine solche AGB-Klausel wird von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen. von: http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html "


Thermomix Moderationsteam schrieb:

graziella schrieb:

Liebes Moderatorenteam,

ich sehe das mit Sicherheit auch nicht als Rechtsberatung. Ich denke, dass die meisten den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen.

Trotzdem macht man sich ja so seine Gedanken, warum Vorwerk bei dem TM 5 eine freiwillige Dienstleistung gegenüber dem Kunden streicht. Bedeutet für mich schon irgendwie, dass Vorwerk als Hersteller nicht so sicher für seine Produkte garantiert und macht schon etwas stutzig.

 

Hallo graziella,

Vorwerk hat schon vor sehr langer Zeit bis zwei Jahre nach Kauf eines Produkts kostenlos repariert. Zu dieser Zeit wurde dies dann unter Garantie geführt. "Gestrichen" haben wir nie etwas. Zwischenzeitlich wurde aber das Gewährleistungsgesetz geändert und ebenfalls auf zwei Jahre angehoben. Der Gesetzgeber hat sich damit also quasi der Regelung, die bei Vorwerk schon lange galt, "angepasst".

Viele Grüße von Ihrem

 

Das stimmt nicht ganz. Denn die Haftungsverjährung hat sich durch genau die von Ihnen genannte Beweislastumkehr de facto gar nicht geändert. Es ist Ihnen zwar hoch anzurechnen, dass Vorwerk, nach wie vor handelt. Aber im Gegensatz dazu haben viele Firmen ihre alten Garantieversprechen gestrichen. In diesen Fällen liegt nach Ablauf der sechs Monate die Beweislast beim Käufer, was fast unmöglich ist. Garantieansprüche hatte man gegenüber dem Garantierenden. Das konnte von Vorteil sein, wenn der Verkäufer nicht mehr greifbar war. Gewährleistungsansprüche hat der käufer gegen den Verkäufer.Da auch beim Thermomix Verkäufer und Produzent getrennt sind (unterschiedliche Unternehmen, oder?), kann das (wenn auch sehr theoretisch!) im Zweifel ausschlaggebend sein.


graziella schrieb:

Liebes Moderatorenteam,

ich sehe das mit Sicherheit auch nicht als Rechtsberatung. Ich denke, dass die meisten den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen.

Trotzdem macht man sich ja so seine Gedanken, warum Vorwerk bei dem TM 5 eine freiwillige Dienstleistung gegenüber dem Kunden streicht. Bedeutet für mich schon irgendwie, dass Vorwerk als Hersteller nicht so sicher für seine Produkte garantiert und macht schon etwas stutzig.

 

Hallo graziella,

Vorwerk hat schon vor sehr langer Zeit bis zwei Jahre nach Kauf eines Produkts kostenlos repariert. Zu dieser Zeit wurde dies dann unter Garantie geführt. "Gestrichen" haben wir nie etwas. Zwischenzeitlich wurde aber das Gewährleistungsgesetz geändert und ebenfalls auf zwei Jahre angehoben. Der Gesetzgeber hat sich damit also quasi der Regelung, die bei Vorwerk schon lange galt, "angepasst".

Viele Grüße von Ihrem

Vorwerk Moderationsteam


Liebes Moderatorenteam,

ich sehe das mit Sicherheit auch nicht als Rechtsberatung. Ich denke, dass die meisten den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen.

Trotzdem macht man sich ja so seine Gedanken, warum Vorwerk bei dem TM 5 eine freiwillige Dienstleistung gegenüber dem Kunden streicht. Bedeutet für mich schon irgendwie, dass Vorwerk als Hersteller nicht so sicher für seine Produkte garantiert und macht schon etwas stutzig.


Hallo zusammen,

die Entscheidung ist für mich heute gefallen, ich habe mich für "EVE" sprich den TM5 entschieden, in der Hoffnung das "EVE" immer gesund und munter bleibt!

Dank einer lieben TR kann ich heute schon mit dem alten TM31 üben, sprich auch meine Weihnachts-Plätzchen backen,  bis "EVE" dann bis Weihnachten bei uns einzieht (lt. Vorwerk und TR von heute, wer diese Woche noch bestellt, bekommt seinen TM5 noch bis Weihnachten!)

Werde mir diesen Thread auf jedem Fall auch kopieren und zu meinen Unterlagen packen.

Danke an alle, die bei diesem Thema hier mitgewirkt haben.

LG euer WALL-E

(jetzt mit "EVE" seit dem 24.12.2014)

 


Liebe Forumskollegen,

 

als rechtliche Beratung sehen wir das sicher nicht. Aber als Ergänzung zu den Vertragsbedingungen werde ich diesen Thread archivieren.

Gruß

Marc

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Guten Morgen zusammen,

vielen Dank für Ihre Nachrichten.

Der Gesetzgeber sieht eine zweijährige Gewährleistungszeit bei Privatkäufen vor. Dieser Vorgabe entsprechen wir. Die sogenannte "Garantie" bezeichnet eine freiwillige zusätzliche Leistung.

Es werden Reparaturen im Gewährleistungszeitraum natürlich kostenlos vorgenommen, es sei denn wir stellen ein Eigenverschulden fest.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung durchführen können oder dürfen.

Herzliche Grüße von Ihrem

Vorwerk Moderationsteam


EType schrieb:

Thermomix Moderationsteam schrieb:

 

Hallo WALL-E,

die Gewährleistung beschreibt die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und ist verpflichtend.

Die Garantie ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.

Bei Vorwerk gab es somit keine Änderung. Wir haben uns nur an die Begrifflichkeit des BGB angepasst.

Die Beweislastumkehr schließen wir aus, außer die Technik stellt fest, dass es sich um einen selbstverursachten Fehler handelt.

Viele Grüße

Hallo @Thermomix-Moderationsteam, 

danke für die Stellungnahme. Der letzte Absatz hinsichtlich Beweislastumkehr ist eigentlich - nehme ich an - der Passus, der Verbraucher in der Praxis am meisten interessieren dürfte. Von daher ist diese Stellungnahme schon interessant.

Darf man das jetzt als verlässliche Erklärung aus dem Hause Vorwerk verstehen?

Gut ist es, wenn die Vorgehensweise des Verzichts auf die Beweislastumkehr bei Vorwerk dann auch wirklich gelebte Praxis ist. Denn eine reine Begrifflichkeitsanpassung ist das nun doch nicht. Die Verwirrung hätte ich mir als Vorwerk gespart und einfach das Kind weiter "Garantie" genannt.

 

 

 

 

Hallo liebe Thermomix-Moderationsteam,

 

vielen Dank für die Stellungnahme.

 

Ich sehe das genauso, wie E-Type (Danke auch hier nochmals für die Stellungnahme).

 

Als Begrifflichkeitsanpassung kann man das ja nun nicht sehen. Garantie und Gewährleistung sind immer noch „2 Paar Schuhe“. Warum hat Vorwerk dann eine freiwillige Leistung, sprich Garantie, in eine gesetzliche „Mindestleistung“ geändert. Da hätte man es doch bei der Garantie belassen können. Ich finde Vorwerk hält sich somit ein „Hintertürchen“ offen.

 

Auch meine Frage ist: wird der Verzicht auf eine Beweislastumkehr bei Vorwerk gelebt und kann ich das geschrieben hier als rechtsverbindlich sehen?

 

Vielen Dank.

 

WALL-E

 

LG euer WALL-E

(jetzt mit "EVE" seit dem 24.12.2014)

 


Thermomix Moderationsteam schrieb:

 

Hallo WALL-E,

die Gewährleistung beschreibt die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und ist verpflichtend.

Die Garantie ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.

Bei Vorwerk gab es somit keine Änderung. Wir haben uns nur an die Begrifflichkeit des BGB angepasst.

Die Beweislastumkehr schließen wir aus, außer die Technik stellt fest, dass es sich um einen selbstverursachten Fehler handelt.

Viele Grüße

Hallo @Thermomix-Moderationsteam, 

danke für die Stellungnahme. Der letzte Absatz hinsichtlich Beweislastumkehr ist eigentlich - nehme ich an - der Passus, der Verbraucher in der Praxis am meisten interessieren dürfte. Von daher ist diese Stellungnahme schon interessant.

Darf man das jetzt als verlässliche Erklärung aus dem Hause Vorwerk verstehen?

Gut ist es, wenn die Vorgehensweise des Verzichts auf die Beweislastumkehr bei Vorwerk dann auch wirklich gelebte Praxis ist. Denn eine reine Begrifflichkeitsanpassung ist das nun doch nicht. Die Verwirrung hätte ich mir als Vorwerk gespart und einfach das Kind weiter "Garantie" genannt.

 

 


 

Hallo WALL-E,

die Gewährleistung beschreibt die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und ist verpflichtend.

Die Garantie ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.

Bei Vorwerk gab es somit keine Änderung. Wir haben uns nur an die Begrifflichkeit des BGB angepasst.

Die Beweislastumkehr schließen wir aus, außer die Technik stellt fest, dass es sich um einen selbstverursachten Fehler handelt.

Viele Grüße

Vorwerk Moderationsteam


Hallo liebes Moderatoren-Team,

ich habe da mal eine grundsätzliche und grundlegende Frage an das Moderatoren-Team!

-Beim TM31 wird noch in der Gebrauchsanweisung S. 42 von einer „Garantie“

-Beim TM5 allerdings nur noch in der Gebrauchsanweisung S. 54 von einer „Gewährleistung“

gesprochen!

Mir sind die beiden Begrifflichkeiten bekannt und mir ist bewusst, was das heißt, nämlich eine erhebliche Serviceminderung, wenn es zum Schadenfall kommen würde.

Dennoch stellt sich mir die Frage, wie geht Vorwerk mit diesen Begrifflichkeiten um, was ist wenn jetzt innerhalb der 2 Jahre etwas defekt sein sollte.

Wie sieht es mit der Beweislastumkehr nach 6 Monaten aus? Denn ohne Grund wird Vorwerk, das ja nicht geändert haben? Warum hat Vorwerk das überhaupt geändert? Oder haben Sie kein Vertrauen mehr in Ihr Produkt, wenn Sie jetzt eine Garantie in eine Gewährleistung abändern?

Ich ziehe in Erwägung mir den TM5 zuzulegen, aber diese grundsätzliche und grundlegende Frage hätte ich ganz gerne noch vorm Kauf geklärt, da für mich als Verbraucher es nach 6 Monaten evtl. zu erhebliche Kosten kommen könnten.

Vielen herzlichen Dank.

WALL-E

LG euer WALL-E

(jetzt mit "EVE" seit dem 24.12.2014)